Verhaltensregeln im CHKO
Das gegenwärtige Gesetz, Nr. 114/92 d. Slg. über Natur- und Landschaftsschutz im Wortlaut des Gesetzes, Nr. 460 /2004 d. Slg. ermöglicht nicht eine Besucherordnung des Landschaftsschutzgebiets (CHKO) als allgemein verbindliche Vorschrift für das Verhalten der Besucher auf dem Gebiet herauszugeben, trotzdem es einige Einschränkungen im § 26 anführt.
Zur Information führen wir Auszüge aus dem obig angeführten Gesetzes an, die Besucher des CHKO betreffen:
Auf dem ganzen Gebiet des CHKO ist nicht erlaubt:
- Fahrzeuge abseits der Landstraße, des örtlichen Verkehrswegs und der zugewiesenen Plätzen zu fahren und zu parken. Auf Wald-Nutzverkehrswege ist die Einfahrt von Kraftfahrzeuge verboten.
- campen, Feueranmachen und -unterhalten außerhalb zugewiesener Stellen.
- Bewahren Sie in den Wäldern Stille und Ruhe!
- Abfälle außerhalb der zugewiesenen Stellen zu lagern und zu entsorgen.
Weiterhin ist im Raum der I. und II. Zone nicht erlaubt:
- irreversibel die Erdbodenoberfläche zu beschädigen (das betrifft insbesondere das Abkommen der Radfahrern von den markierten Wegen).
- Wettkämpfe auf Fahrrädern abseits der Landstraße, des örtlichen Verkehrswegs sowie der von der Verwaltung des CHKO zugewiesenen Stellen zu veranstalten.
Weiterhin ist in Naturschutzgebieten nicht erlaubt:
- die markierten Wege zu verlassen und davon abzuweichen, Alpinistik, Fallschirmspringen sowie Paragliding zu betreiben.
- abseits der Landstraße, des örtlichen Verkehrswegs sowie der von der Verwaltung des CHKO zugewiesenen Stellen Rad zu fahren.
- mit Kraftfahrzeugen einzufahren.
- sämtliche Pflanzen zu sammeln bzw. Lebewesen zu fangen.
Im Naturschutzgebiet ist nicht erlaubt:
- sämtliche Pflanzen zu sammeln bzw. Lebewesen zu fangen, außer dem Sammeln von Waldfrüchten.
Besonders geschützte Pflanzen sind nicht erlaubt:
- zu sammeln, zu pflücken, auszugraben, zu beschädigen, zu vernichten bzw. anderweitig in ihrer Entwicklung, und zwar sämtliche deren unterirdischen und überirdischen Teile sowie alle Entwicklungsstadien sowie deren Biotop zu stören.
Besonders geschützte Lebewesen sind nicht erlaubt:
- zu fangen, in Gefangenschaft zu halten, zu stören, zu verletzen bzw. zu töten, zu sammeln, zu vernichten, zu beschädigen oder deren Entwicklungsstadien bzw. die von ihnen benutzten Siedlungen zu verlegen.
Ausführlicherer Auszug der Verhaltensregeln in der Natur gemäß Legislative
Zwecks einfacherer Orientierung in den Verhaltensregeln und -einschränkungen in der Natur haben wir für Sie einen kurzen Auszug aus dem Gesetz über Wälder (289/1995 d. Slg.) und aus dem Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz (114/1992 d. Slg.) vorbereitet. Es werden hier allerdings nur die Punkte erwähnt, die unserer Meinung nach am meisten Fußwanderer und Radfahrer betreffen. Aufgrund der thematischen Orientierung dieser Seiten haben wir ein Verzeichnis der Regeln vorbreitet, die vor allem den Schutz von Pflanzen betreffen.
Es handelt sich nicht um eine komplette und genaue Zitierung von Gesetzen.
Allgemeiner Pflanzenschutz
Alle Pflanzenarten werden vor Vernichtung, Beschädigung, dem Sammeln geschützt, die/das zu einer Bedrohung der Existenz dieser Arten bzw. zu deren Degeneration, zur Beeinträchtigung der Vermehrungsfähigkeit der Arten, der Vernichtung der Population der Arten oder der Zerstörung deren Ökosystems, dessen Bestandteil sie sind (§5 114/1992 Sb.) führt bzw. führen könnte.
Schutz besonders geschützter Pflanzen
Besonders geschützte Pflanzen werden in all ihren unterirdischen und überirdischen Abschnitten sowie in allen Entwicklungsstadien geschützt; geschützt wird auch ihr Biotop. Es ist verboten diese Pflanzen zu sammeln, zu pflücken, auszugraben, zu beschädigen, zu vernichten oder anderweitig in der Entwicklung zu stören (§49 114/1992 Sb.).
Verhaltensregeln in besonders geschützten Gebieten (Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet, nationales Naturschutzgebiet, Naturschutzgebiet, nationales Naturdenkmal, Naturdenkmal, Naturpark) werden durch das Gesetz über Landschafts- und Naturschutz, durch Gesetze, Erlasse und Regierungsverordnungen bestimmt, die das konkrete Schutzgebiet festlegen sowie durch Betriebsordnungen dieser Schutzgebiete. Hier legen wir nur die Punkte vor, die direkt im Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz erwähnt werden, deshalb ist es zweckmäßig sich die Besucherordnung jedes Schutzgebiets durchzulesen, das Sie beabsichtigen zu besuchen.
Nationapark
Der Nationalpark wird in der Regel in drei Schutzzonen eingeteilt. Das strengste Regime wird für die erste Zone festgelegt (§17 114/1992 d. Slg.).
Auf dem ganzen Gebiet des Nationalparks ist verboten:
- Abseits der Landstraße, des örtlichen Verkehrswegs und der mit der Zustimmung des Organs des Naturschutzes zugewiesen Stellen zu campen und Feuer anzumachen. Abseits der Landstraße, des örtlichen Verkehrswegs und der mit der Zustimmung des Organs des Naturschutzes zugewiesen Stellen Rad zu fahren.
- Pflanzen außer Waldfrüchten zu sammeln, insofern nicht anders in den näheren Schutzbedingungen bzw. in der Besucherordnung des Nationalparks festgelegt ist.
- Die überlieferte natürliche Umwelt zu ändern steht im Widerspruch mit den näheren Bedingungen zum Schutzes des Nationalparks.
Auf dem Gebiet der ersten Zone des NP ist verboten:
- Die mit der Zustimmung des Organs des Naturschutzes markierten Wege zu verlassen (§16 114/1992 d. Slg.).
Landschaftsschutzgebiet
Auf dem ganzen Gebiet des CHKO ist verboten:
- abseits der mit der Zustimmung des Organs des Naturschutzes zugewiesen Stellen zu campen und Feuer anzumachen.
- Mit Kraftfahrzeugen die Landstraße und den örtlichen Verkehrsweg und die mit der Zustimmung des Organs des Naturschutzes zugewiesen Stellen zu verlassen und dort zu verweilen.
- Die überlieferte natürliche Umwelt zu ändern steht im Widerspruch mit den näheren Bedingungen zum Schutzes des Landschaftsschutzgebiets (§26 114/1992 Sb.).
Nationales Naturschutzgebiet (NNG)
Auf dem ganzen Gebiet des NNG ist verboten:
- Die mit der Zustimmung des Organs des Naturschutzes markierten Wege zu verlassen und von denen abzuweichen.
- Abseits der Landstraße, des örtlichen Verkehrswegs und der vom Organ des Naturschutzes zugewiesen Stellen Rad zu fahren.
- Mit Kraftfahrzeugen einzufahren.
- Pflanzen zu sammeln.
- Abseits der vom Organ des Naturschutzes zugewiesen Stellen zu campen und Feuer anzumachen.
- Die überlieferte natürliche Umwelt zu ändern steht im Widerspruch mit den näheren Bedingungen zum Schutz des nationalen Naturschutzgebiets (§29 114/1992 Sb.).
Naturschutzgebiet
Auf dem ganzen Gebiet des Naturschutzgebiets ist verboten:
- Pflanzen zu sammeln.
- Die überlieferte natürliche Umwelt zu ändern steht im Widerspruch mit den näheren Bedingungen zum Schutzes des Naturschutzgebiets (§34 114/1992 Sb.).
Nationales Naturdenkmal
Dessen Beschädigung ist verboten (§35 114/1992 Sb.).
Naturdenkmal
1992 Sb.).
Nationales Naturdenkmal
Dessen (§36 114/1992 Sb.).
Naturpark
Ein Gebiet wird durch eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift des Organs des Naturschutzes, das eine Einschränkung festlegen kann, die auf seinem Gebiet gültig ist, zum Naturpark erklärt (§12 114/1992 d. Slg.).
Die Einschränkung irgendwelcher Tätigkeiten in Wäldern (§20 289/1995 d. Slg.)
In Wäldern ist verboten:
- Ruhe und Stille zu stören.
- Sämlinge und Stecklinge von Bäumen und Sträuchern von Waldhölzern auszuheben.
- Samen der Waldhölzer, Mistel, Riemenblume zu sammeln.
- Waldfrüchte auf eine Art und Weise zu sammeln, die den Wald beschädigt.
- Mit Kraftfahrzeugen zu fahren und zu parken.
- Umzäunte bzw. mit einem Zutrittsverbot markierte Stellen zu betreten.
- Bestände zu betreten, wo Holzeinschlag, die Manipulation mit Holz bzw. der Transport von Holz vonstatten geht.
- Abseits der Waldwege und markierten Routen Rad zu fahren.
- Abseits zugewiesener Stellen zu rauchen, offenes Feuer anzumachen und zu unterhalten und zu campen.
- Qualmende bzw. glimmende Gegenstände wegzuwerfen.
- Den Wald durch Müll und Abfälle zu verschmutzen.
- Offenes Feuer anzumachen und zu unterhalten ist auch bis in eine Entfernung von 50 m vom Waldrand verboten.




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